S A T Z U N G des Turnvereins Hofweier 1920 e.V. 

§ 1 

Name, Sitz, Zweck 

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Hofweier 1920 e.V. abgekürzt TV Hofweier. 

(2) Er hat seinen Sitz in Hofweier und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

(3) Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung von Turnen, Spiel und Sport als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, für eine sinnvolle Freizeitgestaltung und für die Pflege des Gemeinsinns. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

a) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche und Altersgruppen; 

b) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden (Leistungs-, Freizeit- und Breitensport);

c) die Teilnahme und Ausrichtung sportspezifischer und auch übergreifender Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnfesten und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen. 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(6) Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz. 

(7) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes, des Badischen Turner-Bundes und des Ortenauer Turngaues. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden. 

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 

Mitgliedschaft 

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. 

(2) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.  

(3) Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Turnrat zulässig. 

(4) Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge im voraus bargeldlos zu entrichten. 

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(8) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes. 

(9) Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig. 

§ 3 

Vereinsorgane und Struktur 

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Turnrat und der Vorstand. 

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Turnrat. 

(3) Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte. 

(4) Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftführer ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. 

(5) Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden. 

(6) Die Jugendversammlung des Vereins wählt einen Jugendausschuss, der die Belange der jugendlichen Mitglieder im Verein vertritt. 

(7) Der Bereich des allgemeinen Turnens gliedert sich in Gruppen, die von Turnwarten betreut werden. 

(8) Für das Leistungsturnen und für sonstige Sportarten können Abteilungen eingerichtet werden. 

§ 4 

Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. 

(2) Eine Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt. 

(3) Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimm- berechtigten Mitglieder einberufen. 

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 

a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes, 

b) Entlastung des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer, 

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates, mit Ausnahme der Jugendleiter und der Abteilungsleiter, 

d) Bestätigung der Jugendleiter und der Abteilungsleiter, 

e) Wahl der Kassenprüfer, 

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, 

g) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten, 

h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, des Turnrates und des Vorstandes,

i) Bestimmung einer oder mehrerer Zeitungen als Verkündblätter des Vereins,

j) Auflösung des Vereins. 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Anzeige in den Verkündblättern des Vereins mindestens eine Woche vorher einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstands- mitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter § 6 (1) aufgeführt sind. 

(6) Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Mitglieder- versammlung kann aber auch ohne vorherige Bekanntgabe frei beschließen. Nur über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn mit der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. 

(7) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(8) Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. 

(9) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über 

a) Änderungen der Satzung, 

b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen.

Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für 

a) Änderungen des Vereinszweckes, 

b) die Auflösung des Vereins. 

In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

(10) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung. 

(11) Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitglieder- versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 

(12) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich über den 1. Vorsitzenden oder über ein anderes Vorstandsmitglied einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. 

§ 5 

Turnrat 

(1) Der Turnrat besteht aus 

a) den Mitgliedern des Vorstandes, 

b) den Leitern der Abteilungen, 

c) den Turnwarten und Sportwarten, 

d) den Beisitzern. 

Die weiblichen Vereinsmitglieder sollen im Vorstand und im Turnrat angemessen vertreten sein. 

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrats beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl. 

(3) Scheidet ein Mitglied des Turnrates, mit Ausnahme der Jugendleiter, vorzeitig aus, so kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen. 

(4) Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist insbesondere zuständig für 

a) Außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen, 

b) Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluss von Mitgliedern, 

c) Die Einrichtung von Abteilungen und den Beitritt zu Fachverbänden, 

d) Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins und Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben, 

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Richtlinien für Ehrungen aller Art. 

(5) Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn es der 1. Vorsitzende oder der Vorstand oder mindestens vier Turnratsmitglieder wünschen. 

(6) Der Turnrat wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Ist er verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter § 6 (1) aufgeführt sind. 

(7) Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

(8) Der Turnrat beschließt durch offene Abstimmung. Die Ernennung von Ehren- mitgliedern erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Turnratsmitglieder. In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Turnratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimm- enthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung. 

§ 6 

Vorstand 

(1) Den Vorstand bilden: 

a) der 1. Vorsitzende, 

b) der 2. Vorsitzende, 

c) der Oberturnwart, 

d) der Kassenwart, 

e) der Schriftführer, 

f) der Pressewart, 

g) der Jugendleiter, die Jugendleiterin, 

h) weitere von der Mitgliederversammlung gesondert gewählte Mitglieder. 

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (im Sinne des § 26 BGB). Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt. 

(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu: 

a) Aufnahme von Mitgliedern, 

b) Ausschluss von Mitgliedern, 

c) Beschlussfassung über Ausgaben nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien,

d) Ehrungen nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien, 

e) Einstellung neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter. 

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. 

(4) Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden und dieser vom Oberturnwart vertreten. 

(5) Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

§ 7 

Kassenführung 

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. 

(2) Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnrat eine Ergänzungswahl vor. 

(4) Abteilungskassen sind alljährlich mit der Vereinskasse abzuschließen und in den Kassenbericht des Vereins aufzunehmen. 

§ 8 

Jugendausschuss 

(1) Aufgaben des Jugendausschusses regelt eine besondere Jugendordnung. 

(2) Dem Jugendausschuss gehören an: 

a) der Jugendleiter oder die Jugendleiterin als Vorsitzender, 

b) der Jugendleiter oder die Jugendleiterin als Stellvertreter, 

c) die Jugendleiter der Abteilungen, 

d) die im Jugend- und Kinderbereich tätiger Übungsleiter, 

e) von jeder Abteilung ein Jugendlicher. 

(3) Jugendleiter und Jugendleiterin werden von der Jugendversammlung gewählt. 

(4) Die Jugendversammlung besteht aus den minderjährigen Vereinsmitgliedern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, sowie aus den im Jugend- und Kinderbereich tätigen Übungsleitern. 

(5) Die Jugendversammlung tritt alljährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. 

§ 9 

Haftung 

(1) Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. 

(2) Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen. 

§ 10 

Auflösung des Vereins 

(1) Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. 

(2) Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes geht das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Hohberg über mit der Bestimmung, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einem am Ort zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden. 

§ 11 

Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

Hofweier, den 27.04.2012